Description
Hier kommt der alte Text:
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Der neue Text lautet:
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung
a) des Bundestages oder
b) durch die Entscheidung einer Volksabstimmung
zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Additional information
Die Immunität wird im Art. 46 Abs.2 GG festgelegt.
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E-Mail Benachrichtigungen halte ich grundsätzlich für eine gute Idee. In unserer schnelllebigen Zeit geht - wie Du sehr richtig schreibst - schnell mal etwas "verloren". Da sind sie sehr hilfreich.
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